Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Stand 07/2019
Hilscher SoC Technology GmbH (HSoC)
I. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Geschäftskunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.
II. Angebote
Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Abbildungen, Maße und Gewichte sowie Angaben sonstiger Art sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Nebenabreden irgendwelcher Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; abweichende zeichnerische Beschreibungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einzelnen zweifelsfrei festgelegt wurden.
III. Lieferung
Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten. Eine Gewähr für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nicht. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens Lieferungen zurückzuhalten. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten gehindert, z. B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist stellt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Von der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend verständigen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
IV. Preise
Die Berechnung erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert mit ausgewiesen.
V. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar – soweit nicht anders vereinbart. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso übernehmen wir nicht. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Für den Fall, dass ein Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder unstreitig ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadenersatz u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Für den Fall, dass der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er uns hiermit schon jetzt einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt. Zur Sicherung unserer Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Ziffer VI. Satz 1) – tritt der Käufer schon jetzt seine sämtlichen Außenstände, denen Waren aus unseren Lieferungen zugrunde liegen, in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintraten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer uns Zutritt zu seinen Buchhaltungsunterlagen zwecks Feststellung der unter Ziffer VI. Satz 4ff abgetretenen Forderungen zu gewähren; uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und – auf unser Verlangen – die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen. Bei Vorliegen der in Ziffer VI. Satz7 genannten Umstände hat der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware abzusondern und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
VII. Verpackung und Versand
Wir liefern in fach- und handelsüblicher Verpackung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung gilt die unbeanstandete Abnahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer. Innenverpackungen und Kisten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Der Versand erfolgt ab unserem Werk. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Auftrage des Käufers und unter Berechnung der Selbstkosten die Transportversicherung zu decken. Wird der Versand durch vom Käufer zu vertretende Umstände um mehr als 14 Tage verzögert, sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 5,00 EUR/qm monatlich zu berechnen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Vlll. Gefahrenübergang
Wir liefern EXW “Ex Works”/”Ab Werk” gemäß Incoterms 2010. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.
IX. Gewährleistung
Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist. Die Gewährleistung besteht darin, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel, die nachweislich auf Material- oder Fabrikationsfehlern beruhen, nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung beheben. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Mängelrügen nicht unverzüglich geltend gemacht werden, wenn der Käufer oder Dritte Eingriffe an den Erzeugnissen vorgenommen haben, wenn der Mangel durch natürlichen Verschleiß, infolge ungünstiger Betriebsumstände oder infolge von Verstößen gegen unsere Betriebsvorschriften oder gegen die Regeln der Elektrotechnik eingetreten ist oder wenn unserer Aufforderung auf Rücksendung des schadhaften Gegenstandes nicht umgehend nachgekommen wird. Für Erzeugnisse von Zulieferanten wird nur insoweit eine Gewährleistung übernommen, als der Zulieferant uns für den besonderen Gegenstand tatsächlich Gewähr leistet. Die Gewährleistungspflicht für Geräte unserer Fertigung beträgt 36 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung ab Werk. Bei Software beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Abnahme/Kauf. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs.1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche bleiben von dieser Regelung ohne Einschränkung unberührt. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweimalige Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Ersetzte und nicht mehr für die bestellte Ware verwendete Teile werden unser Eigentum. Für Zubehörteile, die nicht aus unserer Fertigung stammen, gelten die Lieferbedingungen der jeweiligen Unterlieferanten. Eine Garantieleistung ist in jedem Fall mit der Höhe des Rechnungsbetrages für das betreffende Teil erschöpft. Ansprüche wegen Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
X. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens. Ansprüche aus entgangenem Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter oder auf sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt ausschließlich, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den vorstehenden Sätzen gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Reparaturen
Eine Reparatur erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Bei Reparaturen sind Beanstandungen spätestens innerhalb von einer Woche nach Zugang des Gerätes oder Beendigung der Reparatur geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Mitteilung jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 434 ff., 475 Abs. 1 BGB. Die Gewährleistungsbedingungen der Ziffer IX. gelten entsprechend.
XlI. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig. Falls Dritte auf Schutzrechte berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die verkaufte Ware als solche eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie ersetzen. Sollte uns dies aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nach vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so werden wir sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Bei nach Angaben des Käufers gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.
XIII. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Frankfurt/Main. Gerichtsstand ist Frankfurt/Main, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Anwendbar ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XV. Besondere Hinweise
Es ist strikt untersagt, die Produkte von HSoC für militärische Zwecke oder in Waffensystemen; zum Entwurf, zur Konstruktion, Wartung oder zum Betrieb von Nuklearanlagen; in Flugsicherungssystemen, Flugverkehrs- oder Flugkommunikationssystemen; in Lebenserhaltungssystemen; in Systemen, in denen Fehlfunktionen der Produkte körperliche Schäden oder Verletzungen mit Todesfolge nach sich ziehen können, soweit der Einsatz der Produkte die funktionale Sicherheit des Systems bzw. sicherheitsrelevante Funktionen betrifft oder betreffen könnte; zu verwenden.
Das gelieferte Produkt unterliegt unter Umständen Export- bzw. Importgesetzen, sowie damit verbundenen Vorschriften verschiedener Länder, insbesondere denen von Deutschland und den USA. Das Produkt darf z.B. nicht in Länder exportiert werden, in denen dies durch das US-amerikanische Exportkontrollgesetz verboten ist. Sie verpflichten sich, alle anzuwendenden Gesetz eigenverantwortlich zu beachten .Lieferanten verpflichten sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit, sowie die Vorschriften des Dodd-Frank-Act zu den sog. Konfliktmineralien und den Code of Conduct der Electronics Industry Citizenship Coalition (EICC) einzuhalten. Hierbei wird der Lieferant die Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung und die Verhinderung von Korruption beachten.